Tag Archives

2 Articles

Legionellenprüfung – Pflicht für Eigentümer von Wohnanlagen

by Anateck

Warum?

Bei den Legionellen handelt es sich um stäbchenförmige Bakterien, welche sich vor allem in warmem, stehendem Wasser verbreiten. Damit bieten Warmwasserspeicher in den Häusern sowie Wasserleitungen mit wenig Durchfluss optimale Bedingungen für das Wachstum dieser Krankheitserreger, die erst bei einer Temperatur von 60°C oder mehr absterben.

Die Trinkwasserverordnung vom 12. Oktober 2012 sieht aus diesem Grund eine regelmäßige Legionellenprüfung vor, denn die Bakterien werden dann für den Menschen gefährlich, wenn sie in die Atemwege gelangen, was bei der Inhalation von fein versprühtem Wasser während des Duschens oder beim einfachen Verschlucken passieren kann. Die Krankheitserreger gelangen mit dem Wasser in die Lunge und können dort schwere Infektionen wie das Pontiacfieber oder die Legionärskrankheit auslösen.

Wann?

Das Trinkwasser muss mindestens alle drei Jahre einer Legionellenprüfung unterzogen werden. Die Eigentümer bzw. der Verwalter einer Wohnanlage müssen dafür sorgen, dass die Legionellenprüfung regelmäßig durchgeführt wird.

Wie?

Diese Analyse wird von befugten, amtlich gelisteten Laboren durchgeführt. Das Wasser wird dabei an mindestens drei Stellen entnommen: am Ausgang und am Rücklauf des Warmwasserspeichers sowie an der vom Speicher am weitesten entfernten Stelle der Wasserleitung – zum Beispiel im obersten Stockwerk eines Wohnhauses.

 

WEG-Rechtsprechung kompakt: Streitwert bei Veräußerungszustimmung

OLG Hamm, Beschluss v. 14.4.2015, I-15 Wx 112/15; OLG München, Beschluss v. 7.5.2014, 32 W 681/14 WEG:

Der Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung des WEG-Verwalters bzw. der übrigen Wohnungseigentümer zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.

(OLG Hamm, Beschluss v. 14.4.2015, I-15 Wx 112/15).

Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Veräußerung seiner Wohnung entspricht ihrem Kaufpreis. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer verfolgen das Interesse, dass die Veräußerung unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, sodass maßgebend das Einzelinteresse des klagenden Wohnungseigentümers ist – also der Kaufpreis der Wohnung.