OLG Hamm, Beschluss v. 14.4.2015, I-15 Wx 112/15; OLG München, Beschluss v. 7.5.2014, 32 W 681/14 WEG:

Der Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung des WEG-Verwalters bzw. der übrigen Wohnungseigentümer zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.

(OLG Hamm, Beschluss v. 14.4.2015, I-15 Wx 112/15).

Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Veräußerung seiner Wohnung entspricht ihrem Kaufpreis. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer verfolgen das Interesse, dass die Veräußerung unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, sodass maßgebend das Einzelinteresse des klagenden Wohnungseigentümers ist – also der Kaufpreis der Wohnung.